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“Verfassungsklage gegen die Griechenlandhilfe” Presseerklärung

Die Vier Professoren, Dr. rer. pol. Wilhelm Hankel, Dr. rer. pol. Wilhelm Nölling, Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider und Dr. rer. pol. Dr. h.c. Joachim Starbatty, die bereits 1998 die Verfassungsklage gegen den Euro erhoben haben, legen Verfassungsbeschwerde gegen die Finanzhilfen Deutschlands für die Hellenische Republik ein. Auch Prof. Dr. iur. Dr. ing. h.c. Dieter Spethmann, früher Vorsitzender des Vorstandes und des Aufsichtsrates von Thyssen, haben wir in die Gruppe der Verfassungskläger einbezogen.

Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010 und beantragt, durch einstweilige Anordnung dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung die Ausfertigung und Ausführung dieses Gesetzes zu untersagen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.

I. Verletzte Grundrechte

1. Die Finanzhilfen sind in den Unionsverträgen nicht vorgesehen und betreiben Inflationspolitik. Sie sind ultra vires, „ausbrechende Rechtsakte“, weil sie die Ermächtigungen der Union übersteigen. Darum sind sie nicht demokratisch legitimiert.
Demgemäß greift der Grundrechtsschutz des Art. 38 Abs. 1 GG, wonach die Bürger ein Recht auf demokratische Legitimation auch der Integrationspolitik haben; denn deswegen wählen sie. Das Parlament hat, wie das Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 besonders herausgestellt hat, die Integrationsverantwortung. Wenn die Unionspolitik die Grenzen der Verträge mißachtet, sind die Maßnahmen nicht mehr demokratisch legitimiert. Die Hilfspolitik für Griechenland ist Unionspolitik, wenn diese auch von den Mitgliedern der Euro-Gruppe durchgeführt wird.
Das durch Art. 38 Abs. 1 GG geschützte demokratische Prinzip schützt nach dem Lissabon-Urteil auch den Kern der Verfassungsidentität. Dazu gehört insbesondere das Sozialstaatsprinzip. Diese wird durch eine Inflationspolitik zutiefst verletzt, weil alle eigentumsmäßigen Rechte, wie Ansprüche auf Pensionen, Renten, Gehälter, Löhne, aber auch Ansprüche auf soziale Hilfen dadurch an Wert verlieren. Für die Finanzhilfen müssen Kredite aufgenommen werden, die den Schuldenstand Deutschlands erhöhen. Griechenland kann diese angesichts der erzwungenen Rezession und Depression keinesfalls zurückzahlen. Diese erhöhen die Inflationsgefahr. Die Europäische Zentralbank nimmt Schrottanleihen Griechenlands als Sicherheiten entgegen. Das ist offene Inflationspolitik.

2. Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG schützt ausweislich des Euro-Beschlusses von 1998 auch das Stabilitätsprinzip; denn Inflation entwertet die Eigentumsrechte. Gegen die Einführung des Euro hat das Bundesverfassungsgericht Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG verweigert, weil die „ökonomischen Erkenntnisse und die politische Gestaltung“ in der Verantwortung von Parlament und Regierung lägen und darum ein subjektives Recht der Bürger auf ein bestimmte Stabilitätspolitik nicht auf die Grundrechte gestützt werden könne. Mit diesem Pilatus-Argument kann man jeden Grundrechtsschutz aushebeln. Es geht jetzt aber nicht um Einschätzungsspielräume, sondern um die klare Verletzung des Stabilitätskonzepts. Das Scheitern der Währungsunion ist jetzt offenbar. Dementsprechend greift die Erkenntnis des Maastricht-Urteils, daß Deutschland die Union ultima ratio verlassen kann, wenn die Stabilitätserwartung nicht mehr besteht.

3. Auch Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht der allgemeinen Freiheit, gibt ein Recht auf Schutz vor der rechtlosen Politik, nämlich ein Recht auf Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch dieses grundlegende Bürgerrecht bisher nicht anerkannt und uns Deutsche eher als Untertanen behandelt.

4. Auch auf das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG ist hinzuweisen, wonach alle Deutschen das Recht (und die Pflicht) haben, die Ordnung der grundgesetzlichen Verfassung in ihrem Kern, die freiheitliche und demokratische Grundordnung, zu verteidigen. Die Inflationspolitik gefährdet diese Ordnung, wie die Weimarer Erfahrung lehrt.

II. Vertrags- und Verfassungsverletzung

1. Das Haftungs- und Einstandsverbot für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten in Art. 125 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist eindeutig. Diese No-bail-out-Klausel ist ein wesentlicher Baustein der Währungsunion unter Staaten, die eine Stabilitätsgemeinschaft auf der Grundlage eigenverantworteter Haushalte sein soll. Voraussetzung ist die Haushaltsdisziplin aller Mitglieder, die in Art. 126 AEUV einer Überwachung und einem (gänzlich ungeeigneten) Disziplinierungsverfahren unterworfen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die No-bail-out-Klausel im Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 (u.a.) zur Konzeption der Stabilitätsgemeinschaft gerechnet.

In der Euro-Klage vom 12. Januar 1998 hatten wir das Szenario beschrieben, das sich jetzt verwirklicht. Eine Währungsunion ist mit Ländern unterschiedlicher volkswirtschaftlicher Leistungskraft nicht möglich. Sie macht Währungssünder kreditwürdig, weil sie nicht zur Abwertung gezwungen sind. Die Möglichkeit zu Abwertungen ist um der Wettbewerbsfähigkeit willen unverzichtbar. Wenn Griechenland und die anderen Mitglieder, die keiner Währungsunion mit Deutschland, aber auch Österreich, Niederlande Finnland und gegebenenfalls den Skandinaviern, den einzigen EU-Ländern mit Leistungsbilanzüberschüssen wirtschaftlich standhalten können, die Währungsunion nicht verlassen, wird aus der Währungsunion eine Haftungsunion. Die Überschussländer müssen für die Defizite der Inflations- und Schuldenländer aufkommen – notfalls mit dem Geld ihrer Steuerzahler. Einer solchen Inflations- und Haftungsgemeinschaft darf Deutschkland nicht angehören. Es ist dann nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese Union zu verlassen. Jedes Mitglied kann nach der Rechtslage aus der Währungsunion ausscheiden. Das folgt aus der Hoheit der Völker. In Deutschland gebietet das das Stabilitätsprinzip des Grundgesetzes, das nicht nur aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus dem Sozialprinzip und der Finanzverfassung folgt.

Die Gesamtlasten, die durch Finanzhilfen für die sog. PIIGS auf die (noch) leistungsfähigen Mitglieder der Euro-Gruppe zukommen, werden inzwischen auf 2,7 Billionen € geschätzt. Der deutsche Anteil (27%) läge dann bei 800 Mrd Euro – ohne die die zu diesen Krediten hinzukommenden Liquiditätshilfen für die dortigen Banken, die schon jetzt unter der Kapitalflucht aus diesen Ländern leiden. Es ist ausgeschlossen,dass die deutsche Volkswirtschaft diese Belastung aushält.. Die Zinsen für die Staatsschulden werden unbezahlbar. Deutschland wird durch den Euro selber zum Sanierungsfall, ausreichendes Wirtschaftswachstum zur Illusion.

2. Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterliegt als ein Unternehmen Deutschlands explizit dem Verbot des Art. 125 AEUV. Hinzu kommt, daß die Hilfsmaßnahmen die Finanzverfassung des Grundgesetzes mißachten, die nach Art. 115 GG Kreditaufnahmen des Bundes nur zur Finanzierung von Investitionen in Deutschland zuläßt. Auch mit der Schuldenbremse, die ab nächstem Jahr greifen soll, ist die weitere Verschuldung Deutschlands unvereinbar. Eine Verschuldung, um anderen Staaten Finanzhilfe zu geben, ist mit dem finanzverfassungsrechtlichen Staatsprinzip unvereinbar. Wenn die Union ein Staat (Bundesstaat) wäre, käme ein Finanzausgleich in Betracht. Nur mußten dafür nicht nur die Verträge geändert werden, sondern auch das Grundgesetz nach Art. 146 GG dafür geöffnet werden. Das aber setzt eine Volksabstimmung voraus, wie das Lissabon-Urteil erkannt hat.

3. Das Argument, die Währung, also das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht, sei in Gefahr, trägt die Maßnahme nicht, weil Deutschland nach dem Maastricht-Urteil im Interesse der Geldwertstabilität die Inflationsgemeinschaft verlassen müßte.

4. Andere Rechtsgrundlagen, welche die Finanzhilfen rechtfertigen könnten, irgendwelche Notkompetenzen, greifen nicht. Autonome Vertragsänderungen bedürfen nach dem Lissabon-Urteil der Zustimmung nicht nur aller Mitgliedstaaten, sondern auch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit. Sie dürfen den Schritt über die Grenze zum Bundesstaat nicht überschreiten. Ein höheres Prinzip Währungsunion und europäische Integration, das die Mißachtung der Verträge und der nationalen Verfassungen zu rechtfertigen vermag, gibt es nicht. Illusionen dieser Art schaffen kein Recht. Sie zerstören die Lebenschancen unseres Volkes.

Wenn das Bundesverfassungsgericht nach dem Recht entscheidet, wird die Verfassungsklage erfolgreich sein. Sonst wird das Gericht für die wirtschaftliche und politische Destabilisierung verantwortlich, welche diese Inflationspolitik mit sich bringt. Die ökonomische Vernunft gebietet den Rechtsschutz.

III. Banken

Die Großbanken machen durch die außerordentliche Zinsdifferenz zwischen ihren Forderungen und ihren Refinanzierungskosten große Gewinne Das daraus resultierende Risiko – denn sie beziehen diese Gewinne ja aus Ramschanleihen – nehmen ihnen die Staaten ab.. Das Bail-out wird in Wahrheit zu ihren Gunsten betrieben. Sie sind die wahren Verursacher der Krise, nicht die an den Pranger gestellten Spekulanten. Sie machen auf die daraus resultierenden Gefahren aufmerksam, aber sind nicht ihre Verursacher. Das Argument der Systemrelevanz der Banken ist hohl. Es dient der Erpressbarkeit der Regierungen und hat bislang auch vollen Erfolg gezeigt. Es gibt keine Vermeidung von Staatsbankrotten (und sollte sie auch nicht geben) ohne den Beitrag der Gläubiger in den dafür vorgesehenen Formen (Moratorien, hair cuts) und Institutionen (IMF, Londoner Club). Doch dies lässt sich nur außerhalb der Mitgliedschaft zu Eurozone organisieren, Der Austritt Griechenlands aus der Währungsunion ist sowohl Voraussetzung wie Mittel seiner Sanierung.

Karlsruhe. 7. Mai 2010
Karl Albrecht Schachtschneider, Verfahrensbevollmächtigter

Spenden

Wir erheben diese Beschwerde als Bürger im Interesse des Gemeinwohls. Wir arbeiten unentgeltlich. Aber wegen der Kosten sind uns Spenden willkommen. Das Konto unseres Vereins Pro Europa e. V ist: BLZ 76080040, Kto.Nr. 0119127500.

Kommentieren

  • Sehr geehrter Herr Professor Hankel,

    mich würde die Klageschrift gegen die Griechenlandhilfe interessieren. Wo kann ich Sie herunterladen?

    Liebe Grüße

    Helmut Schramm